I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Name der Organisation

Es wird eine internationale gemeinnützige Organisation mit dem Namen „European Music Therapy Confederation“ gegründet.

Die Organisation wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des entsprechenden belgischen Gesetzes vom 2. Mai 2004 gegründet.

§ 2 – Sitz der Organisation

Der Sitz der Organisation ist: Fiscamar SCRL, Klauwaartslaan 3, 1853-Bever, Belgium

Der Sitz kann an jede beliebige andere Adresse innerhalb des Großraums Brüssel verlegt werden. Dies bedarf einer mit einfacher Mehrheit getroffenen Vorstandsentscheidung, die innerhalb eines Monats im Anhang des „Moniteur Belge“ bekannt gegeben werden muss.

§ 3 – Zweck der Organisation

Die ausschließlich gemeinnützigen Ziele der Organisation sind:

  • die Anerkennung des Berufes Musiktherapeut / Musiktherapeutin auf nationaler und europäischer Ebene;
  • die Berufsausübung und das Qualitätsniveau von Musiktherapie zu fördern;
  • die Europäische Kommission und deren Behörden, die sich unmittelbar oder mittelbar mit verwandten Fragen befassen, mit dem Berufsbild Musiktherapie bekanntzumachen;
  • alles zu unternehmen, das der Verwirklichung dieser vorgenannten Ziele dient.

§ 4 – Zeitliche Dauer

Die Organisation wird für eine unbeschränkte Zeit gegründet.

II Mitglieder der Organisation

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder werden erst aufgenommen, wenn ihr Aufnahmeantrag vom Vorstand der internationalen Organisation geprüft und gebilligt worden ist.

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft wird vom Vorstand der internationalen Organisation mit einfacher Mehrheit der (anwesenden und der vertretenen) Vorstandsmitglieder entschieden.

§ 6 – Arten der Mitgliedschaft

Die European Music Therapy Confederation ist offen für den Beitritt jeder juristischen Person, die den Zielen der Internationalen Organisation nach § 3 zustimmt.

Auf dieser Grundlage gibt es vier Arten der Mitgliedschaft:

6.1. Aktive Mitglieder:
Aktive Mitglieder sind kontinuierlich an der Arbeit der European Music Therapy Confederation beteiligt. Aktive Mitglieder besitzen das Stimmrecht.

Für die aktiven Mitglieder gelten die Bestimmungen der vorliegenden Satzung bezüglich der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

Die European Music Therapy Confederation muss mindestens drei aktive Mitglieder haben.

6.2. Assoziierte Mitglieder:
Assoziierte Mitglieder unterstützen die Tätigkeit der European Music Therapy

Confederation, ohne in die Arbeit der Organisation direkt eingebunden zu sein.

Jede relevante musiktherapeutische Organisation eines europäischen Landes kann assoziiertes Mitglied werden.

Assoziierte Mitglieder können nicht Mitglieder der beschlussfassenden Organe der internationalen Organisation werden oder ein Stimmrecht ausüben.

6.3. Mitglieder mit Beobachterstatus:
Jede relevante musiktherapeutische Organisation aus einem nichteuropäischen Land kann Beobachterstatus ohne Stimmrecht erhalten.

6.4. Ex-Officio Mitgliedschaft:
Der Vorstandsvorsitzende (Président), der Generalsekretär und der Schatzmeister sind Ex-Officio Mitglieder und aktiven Mitgliedern gleichgesetzt, besitzen aber kein Stimmrecht.

§ 7 – Ländervertretung

7.1.        Jede Mitgliedsorganisation entsendet eine natürliche Person als ihren

gewählten Vertreter (Aktives Mitglied nach § 6.1.).

Falls sich in einem Land mehrere anerkannte musiktherapeutische Vereinigungen befinden, müssen sie gemeinsam einen nationalen Vertreter bestellen.

7.2.        Wenn der gewählte Landesvertreter durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss

ausscheidet, müssen die nationalen Mitglieder einen neuen Vertreter bestellen.

§ 8 – Austritt und Ausschluss von Mitglidern

8.1.        Jedes Mitglied, das aus der Organisation austreten möchte, muss dies dem

Vorstand mit eingeschriebenem Brief mitteilen.

8.2.    Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

8.2.        Wenn Mitglieder sechs Monate nach Zahlungsaufforderung mit der

Beitragszahlung im Rückstand sind, kann ihre Mitgliedschaft ruhen oder den Ausschluss zur Folge haben. Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden und vertretenen Mitglieder.

8.3.        Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen

Vorstandsmitglieder das Ruhen der Mitgliedschaft oder den Ausschluss nach dem Eingang der fälligen Zahlung rückgängig machen.

8.4.        Nach Vorstandsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit kann ein Mitglied

ausgeschlossen werden, wenn:

  • die Grundlage für eine Mitgliedschaft entfallen sind;
  • seine Handlungsweise den Interessen der Organisation abträglich ist;
  • es die Satzung oder Beschlüsse der Organisation nicht anerkennt.

8.5.        Dem Ausschlussbeschluss muss eine Anhörung des betroffenen Mitglieds

vorhergehen.

8.6.        Ein zurückgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Organisationsvermögen.

III – Die Organe der Organisation

§ 9 – Die Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

A – Ordentliche Mitgliederversammlung

§ 10 – Allgemeine Bestimmungen

10.1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung zur

Verfolgung der satzungsmäßig festgelegten Ziele befugt.

10.2.     Der Vorstand beruft jährlich einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung

ein. Ort, Datum und Uhrzeit werden vom Vorstand festgelegt.

10.3.     Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens fünfzehn Tage vor

dem festgesetzten Datum durch Brief oder E-Post erfolgen. Ohne die Angabe der Tagesordnung ist die Einladung ungültig.

§ 11 – Beschlussfähigkeit

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung zur Verfolgung der satzungsmäßig festgelegten Ziele befugt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft die folgenden Entscheidungen:

  • Annahme einer Geschäftsordnung;
  • Entgegennahme des Kassenberichts und Billigung des Haushaltsplans;
  • Entlastung der Vorstandsmitglieder;
  • Neuwahl der Vorstandsmitglieder;
  • Satzungsänderungen;
  • Festsetzung der Beiträge;
  • Ausschluss von Mitgliedern;
  • Auflösung der Organisation und ihres Vermögens nach Abwicklung aller finanziellen Verpflichtungen.

§ 12 – Abstimmungsmodus

12.1.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der

stimmberechtigten nationalen Landesvertreter anwesend oder vertreten ist.

Falls die Hälfte der stimmberechtigten nationalen Landesvertreter nicht anwesend oder vertreten ist, kann die ordentliche Mitgliederversammlung ein zweites Mal einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten nationalen Landesvertreter anwesend oder vertreten ist.

Falls auch diese Zahl wiederum nicht erreicht wird, kann die ordentliche Mitgliederversammlung ein drittes Mal einberufen werden. In diesem Fall ist sie beschlussfähig ungeachtet der Anzahl der stimmberechtigten nationalen anwesenden und vertretenen Landesvertreter.

12.2.     Die abgegebenen Stimmen der nationalen Landesvertreter werden

entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 3.5 der GO) gezählt.

12.3.     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen

Mitglieder gefasst.

12.4.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und an die

Mitglieder versandt.

12.5.     Anträge, die sich auf Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung

beziehen, werden mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

§ 13 – Vertretung

13.1.     Ein nach § 7.1. der vorliegenden Satzung gewählter Landesvertreter, der sich

an der Arbeit der Internationalen Organisation nicht beteiligen und bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung seine Stimme nicht abgeben kann, kann einen anderen Landesvertreter ermächtigen, ihn bei einer Mitgliederversammlung zu vertreten.

13.2.             Ein Landesvertreter kann auf sich nur eine weitere Stimme vereinen.

13.2.     Assoziierte Mitglieder, Beobachter und ex-officio Mitglieder können für die

ordentliche Mitgliederversammlung keinen Vertreter benennen.

B – Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 14 – Allgemeine Bestimmungen

14.1.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann entweder vom

Vorstandsvorsitzenden einberufen werden, oder von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten nationalen Landesvertreter.

14.2.     Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird in der gleichen Form

einberufen wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.

14.3.     Die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur rechtswirksam, wenn mindestens zwei Drittel der Landesvertreter anwesend oder vertreten sind.

§ 15 – Beschlussfähigkeit

15.1.     Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter anderem berechtigt,

über das Fortbestehen oder die Auflösung der Organisation Beschlüsse zu fassen.

15.2.     Nur außerordentliche Mitgliederversammlung kann folgende Beschlüsse

fassen:

  • Änderungen der Satzung auf Vorschlag des Vorstands;
  • Zustimmung zum Vorschlag des Vorstands zur Auflösung der Organisation und Entscheidung über die Verwendung ihres Vermögens nach Abwicklung aller finanziellen Verpflichtungen.

§ 16 – Abstimmungsmodus

16.1.     Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei

Drittel der stimmberechtigten nationalen Landesvertreter anwesend oder vertreten sind.

Falls diese Zahl nicht erreicht ist, kann die außerordentliche Mitgliederversammlung ein zweites Mal einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten nationalen Landesvertreter anwesend oder vertreten ist.

Falls diese Zahl wieder nicht erreicht wird, kann die außerordentliche Mitgliederversammlung ein drittes Mal einberufen werden. In diesem Fall ist sie beschlussfähig ungeachtet der Zahl der stimmberechtigten anwesenden und vertretenen Landesvertreter.

16.2.     Jeder nationale Landesvertreter, der nach § 7.1. der vorliegenden Satzung

gewählt worden ist, besitzt innerhalb der außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Stimme.

16.3.     Für Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen und vertretenen

Landesvertreter erforderlich.

16.4.     Die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden

protokolliert und an die Mitglieder versandt.

§ 17 – Vertretung

17.1.     Ein Landesvertreter, der sich an der Arbeit der Internationalen Organisation

nicht beteiligen und bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung seine Stimme nicht abgeben kann, kann einen stimmberechtigten nationalen Landesvertreter ermächtigen, ihn bei dieser Versammlung zu vertreten.

17.2.             Ein Landesvertreter kann auf sich nur eine weitere Stimme vereinen.

17.2.     Assoziierte Mitglieder, Beobachter und ex-officio Mitglieder können bei der

außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht vertreten werden.

C – Der Vorstand

§ 18 – Zusammensetzung des Vorstands

18.1.             Die EMTC wird von einem Vorstand geleitet.

18.2.     Der Vorstand setzt sich aus dem Vorstandsvorsitzenden (Président) dem Geschäftsführer (Sécrétaire Général), dem Schatzmeister (Trésorier) und drei weiteren Vorstandsvorsitzenden (vice-Présidents) zusammen.

§ 19 – Legislaturperiode

Die Vorstandsmitglieder werden gemäß § 12 von der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden.

§ 20 – Ruhen des Amtes, Amtsenthebung, Absetzung oder Rücktritt

20.1.     Wenn die ordentliche Mitgliederversammlung das Ruhen des Amtes oder den Ausschluss der Mitgliedschaft eines aktiven Mitglieds (§ 6.1) beschlossen hat, ist das Mitglied automatisch auch von allen Vorstandsämtern suspendiert oder ausgeschlossen.

20.2     Im Fall der Absetzung, des Rücktritts oder des Todes eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger vorschlagen. Dieser muss aktives Mitglied der internationalen Organisation sein. Er wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 12 der vorliegenden Satzung gewählt.

20.2.     Sowohl der Vorstandsvorsitzende als auch die drei stellvertretenden Vorsitzenden können mit einer Mehrheit von Dreiviertel des Vorstands ihrer Ämter enthoben werden.

20.3.     Wenn das Amt des Vorsitzenden vakant wird, muss der Vorstand mit einfacher Mehrheit innerhalb eines Monats einen kommissarischen Vorsitzenden bestimmen.

Die Organisation ist verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eintreten der Vakanz des Vorstandsvorsitzes die Wahl eines neuen Vorstandsvorsitzenden vorzunehmen.

§ 21 – Vertretung

Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Dieses kann keine zusätzliche weitere Vertretung wahrnehmen.

§ 22 – Beschlüsse

22.1      Die Beschlüsse des Vorstands werden nach den Bestimmungen des § 23.2 der vorliegenden Satzung gefasst.

22.2      Die Beschlüsse werden vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet und im Beschlussbuch dokumentiert.

22.3      Von allen Sitzungen muss ein vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unterschriebenes Protokoll erstellt werden.

22.4      Alle Beschlüsse, die die European Music Therapy Confederation betreffen, müssen vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet werden; falls dieser verhindert ist, kann der dienstälteste Stellvertreter unterzeichnen.

§ 23 – Abstimmungsmodus

23.1.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder

anwesend oder vertreten sind.

Falls diese Zahl nicht erreicht ist, kann der Vorstand ein zweites Mal einberufen werden. In diesem Fall ist er beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten ist.

Falls diese Zahl erneut nicht erreicht wird, kann der Vorstand ein drittes Mal einberufen werden. In diesem Fall ist er beschlussfähig ungeachtet der Anzahl der anwesenden und vertretenen Vorstandsmitglieder.

23.2.     Vorstandsbeschlüsse werden, entsprechend des vorherigen Paragraphs, mit

Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefasst, wenn nicht in der Satzung oder in der Geschäftsordnung etwas anderes festgelegt ist.

§ 24 – Rechte und Pflichten des Vorstands

24.1      Der Vorstand ist beauftragt, die Organisation unter Wahrung der Rechte der Mitgliederversammlung zu leiten und zu verwalten.  Der Vorstand verwaltet das Organisationsvermögen und vertritt die Organisation bei jedem gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäft, wobei der Vorstand durch seinen Vorsitzenden vertreten wird.

24.2      Die Organisation handelt in der Öffentlichkeit gemäß den Anordnungen des Vorsitzenden oder desjenigen Vorstandsmitglieds, das dafür vom Vorstand bestimmt wurde.

24.3      Der Vorstand hat das Recht, im Namen der Internationalen Organisation Entscheidungen zu treffen und Stellungnahmen abzugeben, ausgenommen derjenigen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Nur der Vorstand ist berechtigt, die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen.

24.4      Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme neuer

Mitglieder.

§ 25 – Reichweite von Beschlüssen

Alle Beschlüsse, die die Internationale Organisation betreffen, werden vom Vorstandsvorsitzenden, oder, im Fall seiner Verhinderung, von zwei dafür beauftragten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

IV Haushaltspläne und Kassenführung

§ 26 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember mit Ausnahme des ersten Geschäftsjahres, das am 1.Juni 2004 beginnt und am 31.Dezember 2004 endet.

§ 27 – Jährliche Kassenberichte

27.1   Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Haushaltplan für das kommende Jahr zur Zustimmung vorzulegen.

27.2  Es berichtet der Schatzmeister.

V Abschließende Bestmmungen

§ 28 – Inkrafttreten

28.1    Satzungsänderungen treten erst nach der Zustimmung durch Königlichen Erlass und ihrer Veröffentlichung, so wie es das dafür zuständige Gesetz vorsieht, in Kraft.

28.2    Die Mitgliederversammlung bestimmt, auf welche Weise die Organisation und ihr Vermögen aufzulösen ist.

§ 29 – Weitere Bestmmungen

Alle durch die vorliegende Satzung nicht geregelten Angelegenheiten werden durch die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung geregelt oder im Fall des Fehlens einer solchen durch das Gesetz.

 

Übersetzung: I.Wolfram 2003, rev. M.Nöcker-Ribaupierre 2008