I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Name der Organisation
Es wird eine internationale gemeinnützige Organisation mit dem Namen „European Music Therapy Confederation“ gegründet.
Die Organisation wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des entsprechenden belgischen Gesetzes vom 2. Mai 2004 gegründet.
§ 2 – Sitz der Organisation
Der Sitz der Organisation ist: Fiscamar SCRL, Klauwaartslaan 3, 1853-Bever, Belgium
Der Sitz kann an jede beliebige andere Adresse innerhalb des Großraums Brüssel verlegt werden. Dies bedarf einer mit einfacher Mehrheit getroffenen Vorstandsentscheidung, die innerhalb eines Monats im Anhang des „Moniteur Belge“ bekannt gegeben werden muss.
§ 3 – Zweck der Organisation
Die ausschließlich gemeinnützigen Ziele der Organisation sind:
- die Anerkennung des Berufes Musiktherapeut / Musiktherapeutin auf nationaler und europäischer Ebene;
- die Berufsausübung und das Qualitätsniveau von Musiktherapie zu fördern;
- die Europäische Kommission und deren Behörden, die sich unmittelbar oder mittelbar mit verwandten Fragen befassen, mit dem Berufsbild Musiktherapie bekanntzumachen;
- alles zu unternehmen, das der Verwirklichung dieser vorgenannten Ziele dient.
§ 4 – Zeitliche Dauer
Die Organisation wird für eine unbeschränkte Zeit gegründet.
II Mitglieder der Organisation
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder werden erst aufgenommen, wenn ihr Aufnahmeantrag vom Vorstand der internationalen Organisation geprüft und gebilligt worden ist.
Jeder Antrag auf Mitgliedschaft wird vom Vorstand der internationalen Organisation mit einfacher Mehrheit der (anwesenden und der vertretenen) Vorstandsmitglieder entschieden.
§ 6 – Arten der Mitgliedschaft
Die European Music Therapy Confederation ist offen für den Beitritt jeder juristischen Person, die den Zielen der Internationalen Organisation nach § 3 zustimmt.
Auf dieser Grundlage gibt es vier Arten der Mitgliedschaft:
6.1. Aktive Mitglieder:
Aktive Mitglieder sind kontinuierlich an der Arbeit der European Music Therapy Confederation beteiligt. Aktive Mitglieder besitzen das Stimmrecht.
Für die aktiven Mitglieder gelten die Bestimmungen der vorliegenden Satzung bezüglich der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
Die European Music Therapy Confederation muss mindestens drei aktive Mitglieder haben.
6.2. Assoziierte Mitglieder:
Assoziierte Mitglieder unterstützen die Tätigkeit der European Music Therapy
Confederation, ohne in die Arbeit der Organisation direkt eingebunden zu sein.
Jede relevante musiktherapeutische Organisation eines europäischen Landes kann assoziiertes Mitglied werden.
Assoziierte Mitglieder können nicht Mitglieder der beschlussfassenden Organe der internationalen Organisation werden oder ein Stimmrecht ausüben.
6.3. Mitglieder mit Beobachterstatus:
Jede relevante musiktherapeutische Organisation aus einem nichteuropäischen Land kann Beobachterstatus ohne Stimmrecht erhalten.
6.4. Ex-Officio Mitgliedschaft:
Der Vorstandsvorsitzende (Président), der Generalsekretär und der Schatzmeister sind Ex-Officio Mitglieder und aktiven Mitgliedern gleichgesetzt, besitzen aber kein Stimmrecht.
§ 7 – Ländervertretung
7.1. Jede Mitgliedsorganisation entsendet eine natürliche Person als ihren
gewählten Vertreter (Aktives Mitglied nach § 6.1.).
Falls sich in einem Land mehrere anerkannte musiktherapeutische Vereinigungen befinden, müssen sie gemeinsam einen nationalen Vertreter bestellen.
7.2. Wenn der gewählte Landesvertreter durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss
ausscheidet, müssen die nationalen Mitglieder einen neuen Vertreter bestellen.
§ 8 – Austritt und Ausschluss von Mitglidern
8.1. Jedes Mitglied, das aus der Organisation austreten möchte, muss dies dem
Vorstand mit eingeschriebenem Brief mitteilen.
8.2. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
8.2. Wenn Mitglieder sechs Monate nach Zahlungsaufforderung mit der
Beitragszahlung im Rückstand sind, kann ihre Mitgliedschaft ruhen oder den Ausschluss zur Folge haben. Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden und vertretenen Mitglieder.
8.3. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen
Vorstandsmitglieder das Ruhen der Mitgliedschaft oder den Ausschluss nach dem Eingang der fälligen Zahlung rückgängig machen.
8.4. Nach Vorstandsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit kann ein Mitglied
ausgeschlossen werden, wenn:
- die Grundlage für eine Mitgliedschaft entfallen sind;
- seine Handlungsweise den Interessen der Organisation abträglich ist;
- es die Satzung oder Beschlüsse der Organisation nicht anerkennt.
8.5. Dem Ausschlussbeschluss muss eine Anhörung des betroffenen Mitglieds
vorhergehen.
8.6. Ein zurückgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Organisationsvermögen.
III – Die Organe der Organisation
§ 9 – Die Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
A – Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 – Allgemeine Bestimmungen
10.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung zur
Verfolgung der satzungsmäßig festgelegten Ziele befugt.
10.2. Der Vorstand beruft jährlich einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung
ein. Ort, Datum und Uhrzeit werden vom Vorstand festgelegt.
10.3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens fünfzehn Tage vor
dem festgesetzten Datum durch Brief oder E-Post erfolgen. Ohne die Angabe der Tagesordnung ist die Einladung ungültig.
§ 11 – Beschlussfähigkeit
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung zur Verfolgung der satzungsmäßig festgelegten Ziele befugt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft die folgenden Entscheidungen:
- Annahme einer Geschäftsordnung;
- Entgegennahme des Kassenberichts und Billigung des Haushaltsplans;
- Entlastung der Vorstandsmitglieder;
- Neuwahl der Vorstandsmitglieder;
- Satzungsänderungen;
- Festsetzung der Beiträge;
- Ausschluss von Mitgliedern;
- Auflösung der Organisation und ihres Vermögens nach Abwicklung aller finanziellen Verpflichtungen.
§ 12 – Abstimmungsmodus
12.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
stimmberechtigten nationalen Landesvertreter anwesend oder vertreten ist.
Falls die Hälfte der stimmberechtigten nationalen Landesvertreter nicht anwesend oder vertreten ist, kann die ordentliche Mitgliederversammlung ein zweites Mal einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten nationalen Landesvertreter anwesend oder vertreten ist.
Falls auch diese Zahl wiederum nicht erreicht wird, kann die ordentliche Mitgliederversammlung ein drittes Mal einberufen werden. In diesem Fall ist sie beschlussfähig ungeachtet der Anzahl der stimmberechtigten nationalen anwesenden und vertretenen Landesvertreter.
12.2. Die abgegebenen Stimmen der nationalen Landesvertreter werden
entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 3.5 der GO) gezählt.
12.3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen
Mitglieder gefasst.
12.4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und an die
Mitglieder versandt.
12.5. Anträge, die sich auf Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung
beziehen, werden mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
§ 13 – Vertretung
13.1. Ein nach § 7.1. der vorliegenden Satzung gewählter Landesvertreter, der sich
an der Arbeit der Internationalen Organisation nicht beteiligen und bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung seine Stimme nicht abgeben kann, kann einen anderen Landesvertreter ermächtigen, ihn bei einer Mitgliederversammlung zu vertreten.
13.2. Ein Landesvertreter kann auf sich nur eine weitere Stimme vereinen.
13.2. Assoziierte Mitglieder, Beobachter und ex-officio Mitglieder können für die
ordentliche Mitgliederversammlung keinen Vertreter benennen.
B – Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 – Allgemeine Bestimmungen
14.1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann entweder vom
Vorstandsvorsitzenden einberufen werden, oder von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten nationalen Landesvertreter.
14.2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird in der gleichen Form
einberufen wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.
14.3. Die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur rechtswirksam, wenn mindestens zwei Drittel der Landesvertreter anwesend oder vertreten sind.
§ 15 – Beschlussfähigkeit
15.1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter anderem berechtigt,
über das Fortbestehen oder die Auflösung der Organisation Beschlüsse zu fassen.
15.2. Nur außerordentliche Mitgliederversammlung kann folgende Beschlüsse
fassen:
- Änderungen der Satzung auf Vorschlag des Vorstands;
- Zustimmung zum Vorschlag des Vorstands zur Auflösung der Organisation und Entscheidung über die Verwendung ihres Vermögens nach Abwicklung aller finanziellen Verpflichtungen.
§ 16 – Abstimmungsmodus
16.1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei
Drittel der stimmberechtigten nationalen Landesvertreter anwesend oder vertreten sind.
Falls diese Zahl nicht erreicht ist, kann die außerordentliche Mitgliederversammlung ein zweites Mal einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten nationalen Landesvertreter anwesend oder vertreten ist.
Falls diese Zahl wieder nicht erreicht wird, kann die außerordentliche Mitgliederversammlung ein drittes Mal einberufen werden. In diesem Fall ist sie beschlussfähig ungeachtet der Zahl der stimmberechtigten anwesenden und vertretenen Landesvertreter.
16.2. Jeder nationale Landesvertreter, der nach § 7.1. der vorliegenden Satzung
gewählt worden ist, besitzt innerhalb der außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Stimme.
16.3. Für Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen und vertretenen
Landesvertreter erforderlich.
16.4. Die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden
protokolliert und an die Mitglieder versandt.
§ 17 – Vertretung
17.1. Ein Landesvertreter, der sich an der Arbeit der Internationalen Organisation
nicht beteiligen und bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung seine Stimme nicht abgeben kann, kann einen stimmberechtigten nationalen Landesvertreter ermächtigen, ihn bei dieser Versammlung zu vertreten.
17.2. Ein Landesvertreter kann auf sich nur eine weitere Stimme vereinen.
17.2. Assoziierte Mitglieder, Beobachter und ex-officio Mitglieder können bei der
außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht vertreten werden.
C – Der Vorstand
§ 18 – Zusammensetzung des Vorstands
18.1. Die EMTC wird von einem Vorstand geleitet.
18.2. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorstandsvorsitzenden (Président) dem Geschäftsführer (Sécrétaire Général), dem Schatzmeister (Trésorier) und drei weiteren Vorstandsvorsitzenden (vice-Présidents) zusammen.
§ 19 – Legislaturperiode
Die Vorstandsmitglieder werden gemäß § 12 von der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden.
§ 20 – Ruhen des Amtes, Amtsenthebung, Absetzung oder Rücktritt
20.1. Wenn die ordentliche Mitgliederversammlung das Ruhen des Amtes oder den Ausschluss der Mitgliedschaft eines aktiven Mitglieds (§ 6.1) beschlossen hat, ist das Mitglied automatisch auch von allen Vorstandsämtern suspendiert oder ausgeschlossen.
20.2 Im Fall der Absetzung, des Rücktritts oder des Todes eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger vorschlagen. Dieser muss aktives Mitglied der internationalen Organisation sein. Er wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 12 der vorliegenden Satzung gewählt.
20.2. Sowohl der Vorstandsvorsitzende als auch die drei stellvertretenden Vorsitzenden können mit einer Mehrheit von Dreiviertel des Vorstands ihrer Ämter enthoben werden.
20.3. Wenn das Amt des Vorsitzenden vakant wird, muss der Vorstand mit einfacher Mehrheit innerhalb eines Monats einen kommissarischen Vorsitzenden bestimmen.
Die Organisation ist verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eintreten der Vakanz des Vorstandsvorsitzes die Wahl eines neuen Vorstandsvorsitzenden vorzunehmen.
§ 21 – Vertretung
Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Dieses kann keine zusätzliche weitere Vertretung wahrnehmen.
§ 22 – Beschlüsse
22.1 Die Beschlüsse des Vorstands werden nach den Bestimmungen des § 23.2 der vorliegenden Satzung gefasst.
22.2 Die Beschlüsse werden vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet und im Beschlussbuch dokumentiert.
22.3 Von allen Sitzungen muss ein vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unterschriebenes Protokoll erstellt werden.
22.4 Alle Beschlüsse, die die European Music Therapy Confederation betreffen, müssen vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet werden; falls dieser verhindert ist, kann der dienstälteste Stellvertreter unterzeichnen.
§ 23 – Abstimmungsmodus
23.1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
anwesend oder vertreten sind.
Falls diese Zahl nicht erreicht ist, kann der Vorstand ein zweites Mal einberufen werden. In diesem Fall ist er beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten ist.
Falls diese Zahl erneut nicht erreicht wird, kann der Vorstand ein drittes Mal einberufen werden. In diesem Fall ist er beschlussfähig ungeachtet der Anzahl der anwesenden und vertretenen Vorstandsmitglieder.
23.2. Vorstandsbeschlüsse werden, entsprechend des vorherigen Paragraphs, mit
Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefasst, wenn nicht in der Satzung oder in der Geschäftsordnung etwas anderes festgelegt ist.
§ 24 – Rechte und Pflichten des Vorstands
24.1 Der Vorstand ist beauftragt, die Organisation unter Wahrung der Rechte der Mitgliederversammlung zu leiten und zu verwalten. Der Vorstand verwaltet das Organisationsvermögen und vertritt die Organisation bei jedem gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäft, wobei der Vorstand durch seinen Vorsitzenden vertreten wird.
24.2 Die Organisation handelt in der Öffentlichkeit gemäß den Anordnungen des Vorsitzenden oder desjenigen Vorstandsmitglieds, das dafür vom Vorstand bestimmt wurde.
24.3 Der Vorstand hat das Recht, im Namen der Internationalen Organisation Entscheidungen zu treffen und Stellungnahmen abzugeben, ausgenommen derjenigen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Nur der Vorstand ist berechtigt, die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen.
24.4 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme neuer
Mitglieder.
§ 25 – Reichweite von Beschlüssen
Alle Beschlüsse, die die Internationale Organisation betreffen, werden vom Vorstandsvorsitzenden, oder, im Fall seiner Verhinderung, von zwei dafür beauftragten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
IV Haushaltspläne und Kassenführung
§ 26 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember mit Ausnahme des ersten Geschäftsjahres, das am 1.Juni 2004 beginnt und am 31.Dezember 2004 endet.
§ 27 – Jährliche Kassenberichte
27.1 Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Haushaltplan für das kommende Jahr zur Zustimmung vorzulegen.
27.2 Es berichtet der Schatzmeister.
V Abschließende Bestmmungen
§ 28 – Inkrafttreten
28.1 Satzungsänderungen treten erst nach der Zustimmung durch Königlichen Erlass und ihrer Veröffentlichung, so wie es das dafür zuständige Gesetz vorsieht, in Kraft.
28.2 Die Mitgliederversammlung bestimmt, auf welche Weise die Organisation und ihr Vermögen aufzulösen ist.
§ 29 – Weitere Bestmmungen
Alle durch die vorliegende Satzung nicht geregelten Angelegenheiten werden durch die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung geregelt oder im Fall des Fehlens einer solchen durch das Gesetz.
Übersetzung: I.Wolfram 2003, rev. M.Nöcker-Ribaupierre 2008
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